Finanzielle Maßnahmen: AfD und Linke reichen Eilanträge beim Bundesverfassungsgericht ein

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Einige Abgeordnete der AfD haben beim Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag gegen die Einberufung des aktuellen Bundestages in dieser Woche eingereicht. Dies bestätigte ein Gerichtssprecher. Die Abgeordneten fordern in einer der Organklage, die ZEIT ONLINE vorliegt, von der Bundestagspräsidentin Bärbel Bas, die Sondersitzungen am 13. und 19. März sowie die Aufnahme „grundgesetzändernder Anträge“ in die Tagesordnung des alten Bundestages zu unterbinden.

Union und SPD planen, in den Sondersitzungen am 13. und 18. März über eine Grundgesetzänderung zur Aussetzung der Schuldenbremse zu debattieren und zu entscheiden. Diese Regelung betrifft die Bundeswehr und ein milliardenschweres Sondervermögen für die Infrastruktur.

Antrag von fünf AfD-Abgeordneten

Insgesamt haben fünf AfD-Abgeordnete den Eilantrag gestellt. Laut Angaben der AfD handelt es sich dabei um Christian Wirth, Christina Baum und Martin Sichert, die dem aktuellen Bundestag angehören, sowie um Knut Mayer-Soltau und Ulrich von Zorn, die in den neuen Bundestag gewählt wurden. Auch die fraktionslose, ehemalige AfD-Abgeordnete Joana Cotar hat eine Klage eingereicht, wie sie gegenüber ZEIT ONLINE bestätigte. Darüber hinaus liegt eine Verfassungsbeschwerde eines Bürgers vor, sagte der Gerichtssprecher.

Die Linke hat ebenfalls einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung gestellt. Laut Aussage der zukünftigen Fraktionsführung sei es das Ziel, den alten Bundestag nach der für Freitag geplanten Feststellung des Endergebnisses der Bundestagswahl nicht mehr einzuberufen. Die neuen Abgeordneten Ines Schwerdtner und Jan van Aken sehen sich in ihren Mitwirkungsrechten verletzt.

Die AfD argumentiert, dass nur der neu gewählte Bundestag zu solch weitreichenden Beschlüssen berechtigt sei. „Dies gilt insbesondere, da durch die Einberufung des neugewählten Bundestages, die bereits in der nächsten Woche erfolgen könnte, kein wesentlicher zeitlicher Verzug entstehen würde“, teilte die AfD mit.

Der verfassungsrechtliche Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion, Christian Wirth, sagte gegenüber ZEIT ONLINE: „Ich wehre mich dagegen, dass ein formal im Amt befindlicher Bundestag nach der Wahl Grundgesetzänderungen mit Mehrheiten durchführt, nur damit Herr Merz sich das Amt des Bundeskanzlers erkaufen kann und dabei alle Wahlversprechen über Bord wirft.“

Zweidrittelmehrheit nötig

Da es sich um Grundgesetzänderungen handelt, ist eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag erforderlich. Union und SPD sind im aktuellen Bundestag auf Stimmen der Grünen angewiesen. Im neuen Bundestag verfügen AfD und Linke gemeinsam über eine sogenannte Sperrminorität, mit der sie solche Beschlüsse im Bundestag blockieren können. Nach Artikel 39 des Grundgesetzes erlischt die Legitimität eines Bundestages nach einer Wahl erst mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestags.

Die Eilanträge werden bearbeitet, aber der Zeitpunkt für eine Entscheidung kann nicht genannt werden, so der Sprecher gegenüber ZEIT ONLINE. Zuständig für die Klagen ist der Zweite Senat unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts, Doris König.

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