Bundestag Elections 2025: The Significance of the Blocking Minority

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Die AfD und die Linke haben im neuen Bundestag zusammen über ein Drittel der Sitze erreicht. Dadurch verfügen sie über eine Sperrminorität und könnten wichtige Vorhaben blockieren. Der derzeitige Bundestag fordert schnelles Handeln.

Da das Bündnis um Sahra Wagenknecht (BSW) nicht in den Bundestag zieht und die FDP aus dem Bundestag ausscheidet, entsteht eine ungewöhnliche politische Konstellation im Parlament. AfD und Linke kommen gemeinsam auf 216 der 630 Sitze (§ 1 Abs. 1 S. 1 Bundeswahlgesetz) und somit auf etwas mehr als ein Drittel.

Die beiden Parteien am politischen Rand verfügen somit über eine sogenannte Sperrminorität. Sie hätten die Möglichkeit, Gesetze zu blockieren, die eine Zweidrittelmehrheit benötigen, und könnten so einige wichtige Vorhaben der kommenden Legislaturperiode verhindern.

Dazu zählen unter anderem Änderungen des Grundgesetzes (GG), die für eine Reform der dort festgelegten Schuldenbremse (Art. 115 GG) notwendig wären. Auch eine Zustimmung zu einem Sondervermögen für das Verteidigungsbudget müsste mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Zudem benötigen neue Bundesverfassungsrichter eine derartige qualifizierte Zustimmung.

Reform der Schuldenbremse

Für eine Reform der Schuldenbremse sprechen sich die Grünen sowie die SPD aus. Bundesagrarminister Cem Özdemir (Grüne) hatte im ARD-Morgenmagazin am Montag geäußert, dass der bestehende Bundestag noch eine Reform der Schuldenbremse beschließen könnte. „Wir haben keine Zweidrittelmehrheit mehr im neuen Deutschen Bundestag, um die Verfassung zu ändern, damit wir mehr für Bildung, mehr für Infrastruktur, mehr für Verteidigung tun können. Wir könnten jedoch noch in diesem Monat mit dem bestehenden Bundestag, also mit den Grünen, mit CDU/CSU, mit der SPD, zusammenkommen“, sagte Özdemir.

Unions-Kanzlerkandidat Friedrich Merz hat eine Reform der Schuldenbremse nicht grundsätzlich ausgeschlossen und laut Medienberichten vom Montagnachmittag sogar Bereitschaft signalisiert, mit Rot und Grün über eine kurzfristige Reform zu sprechen. Unionsfraktionsmanager Thorsten Frei jedoch spricht sich gegen eine schnelle Reform durch den bestehenden Bundestag aus. „Ich bin nicht der Auffassung, dass es notwendig ist, die Schuldenbremse zu reformieren. Diese Auffassung haben wir immer vertreten, und das bleibt auch heute bestehen“, erklärte der CDU-Politiker bei seinem Eintreffen zu Beratungen der CDU-Spitzengremien in Berlin nach der Bundestagswahl.

Sondervermögen für die Verteidigung

Ein Sondervermögen für die Verteidigung (Art. 87a GG) – ebenso wie die Feststellung des Verteidigungsfalls (Art. 115a GG) – erfordert ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit und könnte somit im neuen Bundestag von Linke und AfD blockiert werden. Die Linke hat sich zwar nicht deutlich gegen eine Erhöhung des Kreditrahmens ausgesprochen, jedoch zielt sie auf Ausgaben für Infrastruktur und Bildung. Es gilt als unwahrscheinlich, dass sie einer Zustimmung zu einem Sondervermögen für die Verteidigung zustimmen wird, auch wenn sie sich weiterhin gegen eine Zusammenarbeit mit der AfD ausspricht.

„Die Linke trifft ihre Entscheidungen eigenverantwortlich auf Grundlage ihrer Werte und dem klaren Wahlauftrag ihrer Wähler. Anders als die AfD steht die Linke für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und einen starken Sozialstaat. Einer weiteren Zerschlagung sozialer Sicherungssysteme, wie sie die AfD anstrebt, werden wir entschieden entgegentreten. Eine Zusammenarbeit mit der AfD ist daher ausgeschlossen“, betonte Clara Bünger, rechtspolitische Sprecherin der Linken im Bundestag, auf Anfrage von LTO.

Bodo Ramelow signalisierte im Deutschlandfunk, dass er prinzipiell einer Änderung der Regelung zur Schuldenbremse zur Lenkung von Investitionen zustimmen könnte, jedoch nicht einem Sondervermögen für Rüstungsprogramme.

Ein Sondervermögen für die Verteidigung noch mit dem alten Bundestag durchzusetzen, wäre aus Sicht des Berliner Staatsrechtsprofessors Alexander Thiele möglich, ebenso wie eine Last-Minute-Reform der Schuldenbremse: Der Bundestag könne nun noch in alter Besetzung Art. 87a Abs. 1a GG ändern (neues Sondervermögen), „damit man etwas Luft hat“, schreibt er auf dem Kurznachrichtendienst X und betont die „volle Handlungsfähigkeit“ des aktuellen Bundestages. Auch der amtierende Bundeskanzler Olaf Scholz machte am Sonntagabend in der Berliner Runde bei ARD/ZDF deutlich, dass es Möglichkeiten gebe, die absehbare Sperrminorität mit dem alten Bundestag zu umgehen.

Wahl neuer Verfassungsrichter

Eine Herausforderung für den neuen Bundestag wird auch die Wahl von Richtern des Bundesverfassungsgerichts sein. Diese werden entweder vom Bundestag oder vom Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit gewählt.

Als Nächstes muss der Bundestag eine vakante Stelle besetzen: die von Josef Christ. Sein möglicher Nachfolger Robert Seegmüller wurde zwar bereits von der CDU nominiert, jedoch fand die Wahl nach dem Zusammenbruch der Ampel-Koalition nicht mehr statt.

Das Bundesverfassungsgericht könnte auch selbst mögliche Kandidaten vorschlagen. Das Gericht teilte jüngst gegenüber der FAZ mit, dass die Richter einen eigenen Vorschlag zur Richterwahl aber nur dann verabschieden, wenn die Wahl eines neuen Verfassungsrichters „durch den sich in Kürze konstituierenden Bundestag nicht in absehbarer Zeit erfolgt“. An die Vorschläge aus Karlsruhe sind die Abgeordneten nicht gebunden.

Was die Wahl der Bundesverfassungsrichter angeht, hat der Bundestag bereits Vorkehrungen getroffen: Bis Ende 2024 hat er die Besetzung des Bundesverfassungsgerichts gegen eine mögliche Blockade durch die Sperrminorität abgesichert, indem sich SPD, Union, Grüne und FDP auf einen Ersatzwahlmechanismus verständigt haben. Demnach gilt: Wenn absehbar keine Zweidrittelmehrheit für eine Besetzung zustande kommt, kann das Wahlrecht vom Bundestag auf den Bundesrat übergehen und umgekehrt. Denn jedenfalls derzeit ist nicht damit zu rechnen, dass in beiden Gremien eine Sperrminorität zustande kommt.

Laut Art. 39 GG muss der neue Bundestag spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammentreten. Dies wäre der 25. März 2025. An diesem Tag endet auch die Wahlperiode des aktuellen Bundestages, Art. 39 Abs. 1 S. 2 GG.

tap/LTO-Redaktion

mit Material von dpa

Zitiervorschlag

Bundestagswahl 2025: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56662 (abgerufen am: 24.02.2025 )


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